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Landeswettbewerb 2025 „Gärten im Städtebau“

Motto: „Kleingartensommer: cool und gemeinsam, statt hitzig und einsam"

Informationen zum Wettbewerb lesen



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Information aus dem Vorstand 03 / 2025
vom 28.05.2025


Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,

  1. Sommerfest 21.06. - Helferinnen und Helfer gesucht
    wie bereits bekannt, führen wir am 21. Juni unser diesjähriges Sommerfest durch. In Kürze werdet Ihr über die Einladungen konkretes erfahren.
    Bereits jetzt starten wir aber den traditionellen Aufruf nach Helferinnen und Helfern für
    - den Aufbau am 21.09., ab 10:00 Uhr
    - den Abbau am 22.06., ab 10:00 Uhr
    für Theke, Büffet und andere Aufgaben
    .Meldung bitte an Petra Springer oder Rainer Nagel.
    Infos zum Sommerfest
  2. Zum Gartenrundgang
    Am 24. Mai fand der 1. Gartenrundgang statt. An erster Stelle wieder ein Lob an die Vielen, die ihren Garten zu einem Schmuckstück machen.
    Die Kehrseite: An 17 (!) Gartenfreund*innen müssen wir in diesem Jahr Briefe schicken. Mit Hinweisen, Aufforderungen, Fristsetzungen und auch Abmahnungen. Allein 11x ist die Drittelregelung nicht eingehalten, also die kleingärtnerische Nutzung ungenügend oder gar nicht erkennbar.
    Noch einmal (zum Auswendig lernen): Wir sind alle Pächter von Grundstücken der Stadt BS zu einem Spottpreis. Das nur deshalb, weil es ein besonderes Gesetz – das Bundeskleingartengesetz – gibt, das uns dieses Privileg einräumt.
    Aber nur, wenn auf mindestens einem Drittel der Fläche Obst und Gemüse angebaut werden und die kleingärtnerische Nutzung sichtbar ist. Diese Regelung gilt für alle und wir möchten beim 2. Rundgang im August hier eindeutige Fortschritte feststellen. .
  3. Entsorgungscontainer - Kosten und Fragen 
    Die Entsorgungsfirmen der Stadt haben ihre Preise deutlich angehoben, im Schnitt etwa verdoppelt. Das hat zur Folge, dass wir zum Beispiel bei unserer Herbst-Container-Aktion künftig für die beiden Container ca. 800,-- - 900,- Euro bezahlen müssten. Das können wir nicht wie bisher aus der Vereinskasse leisten.
    Es gibt also genau zwei Möglichkeiten:
    a) In Zukunft entsorgt jeder seine Gartenabfälle selbst (15,- bis 17,- Euro pro Fuhre)
    b) Wir legen die Kosten der Container um auf alle Gärten. Das wären 10,- Euro pro Garten und wird mit der Jahresabrechnung in Rechnung gestellt.


Ich freue mich auf eine solidarische Diskussion. Lasst uns Eure Meinung zukommen.

Der Vorstand
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Information aus dem Vorstand 02 / 2025
vom 12.04.2025:

Infos als PDF anzeigen

Ergänzung vom 22.04.:

Karl-Heinz Winterbur hat das Amt des Fäkalienwartes übernommen.  Er ist für die Gartenanlage 52 - 106 zuständig. Kontakt siehe Liste der Ansprechpartner.


Gut zu wissen ....



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  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung 2025 
    vom 21.03.2025 im Überblick sowie weitere Beschlüsse der JHV 2000 - 2025:

    BESCHLÜSSE lesen
     
  • Hinweise der Mitgliederversammlungen 
    Hier findet ihr die Übersicht wichtiger Hinweise der JHV 2000 - 2025   

     
    HINWEISE lesen


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Lesetipps aus "Der Fachberater" 

- Beitrag zur "Drittelnutzung"

- Rechtliche Hinweise zur Gartenübergabe 

- Kündigung wegen fehlender kleingärtnerischer Nutzung


  • Grundlegendes zur Mitgliederversammlung

Welche Aufgaben hat die Mitgliederversammlung im Verein? Wie und wann ist sie einzuberufen? Dieser Artikel aus "Der Fachberater" vom Februar 2023 informiert ausführlich.  Jetzt lesen



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  • Info zur Entsorgung von befallenem Buchsbaum mit Zünsler 

Die Buchsbäume in unseren Gärten sind fast alle vom Zünsler befallen. Die Entsorgung bei der Firma ALBA geht nur als Restabfall.

Da die Kompostanlage bei ALBA nicht heiß genug wird, dürfen die Zünsler-befallenen Buchsbäume nicht über Grünschnitt entsorgt werden

Die müssen – am besten in Säcken verpackt – über den Restmüll in die Verbrennung gehen!

Das gilt auch für die Entsorgung über z.B. die Firma Bötel.



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  • Verleih von Kaninchenfallen

Der Verein verfügt über Kaninchenfallen. Die Tiere werden lebend gefangen. Bei Interesse wendet Euch bitte an den  Vorstand.



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Allgemeine Informationen

Details zum Brennverbot als Download


Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten.

Der Fachbereich Umwelt der Stadt Braunschweig weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden können.




Silence is golden ...

  • Ruhezeiten

(gültig seit März 2024)

Ganzjährig :

  • Montag bis Freitag von 13 - 15 Uhr und ab 20 Uhr
  • Samstag von 13 - 15 Uhr und ab 18 Uhr
    In der Zeit von 15:00 Uhr - 18:00 Uhr ausschließlich nur Rasen mähen oder Heckenschnitt mit Elektroschere, andere lärmmachende Maschinen sind untersagt.
  • Sonn- und Feiertage ganztägig

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Alle Jahre wieder ...


Wichtige Hinweise zum Wasseranstellen / -abstellen

Vorab:
Keine Anwesenheitspflicht für Pächter.
Es wird jedoch um breite Unterstützung für die  Wasserwarte gebeten.

Zum Anstellen (Frühjahr)

  • Die Zuläufe sind vor dem Wasseranstellen zu schließen!

Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Sollte es beim Anstellen des Wassers  zu Überflutungen kommen, müssen die GF mit einer Weiterberechnung rechnen.

Zum Ablesen / Wasserabstellen  (Herbst)

  • Wasserschächte sind freizuräumen.
  • Wasserwarte lesen nur den Verbrauch ab.
  • Das Zudrehen der Leitung (vor der Wasseruhr) ist Aufgabe der Pächterinnen und Pächter.
  • Wenn Wasserschächte nicht freigeräumt wurden, wird beim Ablesen kein Verbrauch mehr festgestellt, sondern geschätzt und zur Sicherheit ein Aufschlag von 20 Kubikmetern erhoben.
  • Der Stand der Wasseruhr kann den Wasserwarten per Foto mit Angabe der Gartennummer per Whatsapp mitgeteilt werden. (Kontakt und Mobilnummer siehe  Startseite/ Ansprechpartner im Verein)


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 „Verträge sind einzuhalten“.

Im von allen unterschriebenen Pachtvertrag steht unter § 5 Errichtung, Unterhaltung und Benutzung baulicher Anlagen

Punkt 8: Wasserbecken, Zierbrunnen, Gartenteiche, Biotope

Transportable Schwimmbecken sind zulässig.  Die Aufstellung dieser Becken wird für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober beschränkt.


Jedes Mitglied kann zur Mitgliederversammlung einen Antrag auf Satzungsänderung zu stellen.

Solange das jedoch nicht geschehen ist, gilt auch diese Bestimmung für alle Pächter/innen verbindlich.

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